Wir leben nicht in einem rechtsfreien Raum
Verschreibungspflichtige Tierarzneimittel unterliegen – ebenso wie Humanarzneimittel – besonderen Abgabebeschränkungen. Für uns Tierärzte und Sie als Tierhalter regeln vor allem die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (Tierärztliche-Hausapothekenverordnung – TÄHAV), das Tierarzneimittelgesetz (TAMG) sowie die Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel. Diese Regelungen haben weder wir Tierärzte noch die Tierhalter aufgestellt. Die Bundesregierung bzw. der deutsche Gesetzgeber und das Europäische Parlament haben sie beschlossen. Wir können uns nicht aussuchen, welche Vorschriften wir einhalten und welche wir ignorieren – genauso wenig wie Sie!
Wenn Ihr Arzt oder Zahnarzt Ihnen ein Medikament verschreibt, händigt er es Ihnen normalerweise nicht direkt in der Praxis aus. Stattdessen erhalten Sie ein Rezept und lösen dieses in einer Apotheke ein. Dass Tierärzte Medikamente direkt an ihre Patientenbesitzer abgeben dürfen, stellt im Arzneimittelrecht eine besondere Ausnahme dar: das sogenannte Dispensierrecht.
Diese Ausnahme knüpft der Gesetzgeber jedoch an bestimmte Voraussetzungen. Wir dürfen verschreibungspflichtige Medikamente nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung abgeben. Doch was bedeutet „ordnungsgemäße Behandlung“ konkret? Dazu gehört grundsätzlich die klinische Untersuchung des betreffenden Tieres. Sie müssen uns Ihr Tier also in der Sprechstunde vorstellen, damit wir seinen Gesundheitszustand beurteilen können. Anschließend müssen wir die Anwendung des Medikaments und den Behandlungserfolg kontrollieren.
Deshalb reicht es grundsätzlich nicht aus, uns lediglich um die Herausgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels zu bitten – selbst dann nicht, wenn Ihr Tier früher bereits dieselbe Diagnose hatte. Ohne eine aktuelle Untersuchung erfüllen wir damit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Behandlung nicht. Auch Rezepte anderer Tierärzte dürfen wir nicht einfach einlösen- die Abgabe von Medikamenten ist nur für unsere eigenen Patienten erlaubt.
Auch viele Entwurmungs- und Parasitenmittel fallen unter die Verschreibungspflicht. Die meisten zuständigen Überwachungsbehörden akzeptieren bei diesen Präparaten eine Abgabe, wenn wir das Tier mindestens einmal jährlich klinisch untersuchen. Zwischen diesen Untersuchungen können wir die entsprechenden Medikamente dann in der Regel ohne erneuten Termin abgeben.
Der Fall Roland Fechter
Warum der Gesetzgeber solche Regeln geschaffen hat, wird verständlicher, wenn man den Fall des sogenannten „Autobahntierarztes“ Roland Fechter kennt. Fechter verkaufte über Jahre hinweg große Mengen verschreibungspflichtiger Antibiotika und Hormone zur Leistungssteigerung in der Schweinemast an Landwirte. Dabei gab er die Medikamente nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen tierärztlichen Behandlung ab, sondern betrieb einen umfangreichen gewerblichen Handel, für den ihm die erforderliche Erlaubnis fehlte.
Teilweise soll Fechter Antibiotika sogar in Kilogrammpackungen an Autobahnraststätten aus seinem Kofferraum heraus verkauft haben. Daher stammt auch sein Spitzname „Autobahntierarzt“. Das Gericht verurteilte Fechter 2002, und heute besitzt er keine tierärztliche Approbation mehr.
Es ist traurig, wenn einzelne schwarze Schafe mit ihrem Verhalten das Vertrauen in einen ganzen Berufsstand beschädigen. Zum Glück handelt die große Mehrheit der Tierärztinnen und Tierärzte verantwortungsvoll und hält sich an die geltenden gesetzlichen Vorgaben.

Zu Ihrem Schutz
Wenn wir Ihnen also kein verschreibungspflichtiges Medikament aushändigen können, liegt das nicht daran, dass wir Ihnen eine unnötige tierärztliche Leistung aufdrängen oder Ihnen das Geld aus der Tasche ziehen wollen. Die gesetzlichen Bestimmungen sollen in erster Linie die behandelten Tiere schützen. Beim Einsatz von Antibiotika und bei lebensmittelliefernden Tieren schützen sie darüber hinaus auch uns Menschen.
Natürlich liegt ein Tierbesitzer mit seiner Vermutung zur Diagnose oder Behandlung häufig richtig. Vielleicht zeigt das Tier tatsächlich dieselben Symptome wie bei einer früheren Erkrankung und benötigt wieder dasselbe Medikament. Mindestens genauso häufig steckt hinter den vermeintlich bekannten Symptomen jedoch eine andere Ursache.
So bekomme ich beispielsweise fast jede Woche Katzen vorgestellt, die sich an den Ohren kratzen und deren Tierhalter sich antibiotische Ohrentropfen wünschen. Bei der klinischen Untersuchung finde ich dann nicht selten Ohrmilben. Und gegen Ohrmilben helfen Antibiotika nun einmal nicht. In solchen Fällen zeigt sich unmittelbar, warum eine Untersuchung sinnvoll ist: Erst wenn wir die tatsächliche Ursache kennen, können wir das Tier gezielt und wirksam behandeln.

Ich verstehe natürlich, dass ein Termin in der Sprechstunde manchmal lästig sein kann. Vielleicht haben Sie ein sehr altes oder besonders gestresstes Tier und möchten ihm den Transport nicht zumuten. Bitte glauben Sie mir trotzdem, wenn ich Ihnen versichere: Wir verlangen keine Untersuchung, wenn sie nicht notwendig wäre.
Wir sind nicht Ihre Gegner, sondern Ihre Partner. Uns verbindet dasselbe Ziel: die bestmögliche medizinische Versorgung Ihrer Lieblinge.
Bleiben Sie uns treu, bis zum nächsten Mal!



